Was außerdem noch wichtig ist:
 
 
Ergebnis der letzten Ausländerbeiratswahl 2021 in Hessen

Änderung in Bad Hersfeld
Im Jahr 2020 hat sich die hessische Gemeindeordnung geändert.
Zukünftig kann eine Gemeinde auch eine Interationskommssion einsetzen.
Hierzu hat sich die Stadt Bad Hersfeld im Jahr 2021 entschieden.
Diese Kommission befindet sich derzeit im Aufbau.
Näheres findet ihr nach Bekanntgabe hier.

Siehe hierzu auch => Link

Kontakt: integrationskommission@bad-hersfeld.de

Grundlage der Arbeit der Integrationskommissionist ist der §89 der hessischen Gemeindeordnung (HGO).

Auszug aus der HGO:

Hessische Gemeindeordnung (HGO)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005,
geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. 2010 I S. 119)
letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318)
 

ZWEITER TITEL: Ausländerbeiräte

§ 84
Einrichtung

In Gemeinden mit mehr als 1 000 gemeldeten ausländischen Einwohnern ist ein Ausländerbeirat einzurichten; zu den ausländischen Einwohnern zählen auch Staatenlose.
In anderen Gemeinden kann ein Ausländerbeirat eingerichtet werden; die Einrichtung ist in der Hauptsatzung zu regeln.
Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Ausländerbeirats entfällt, wenn eine Kommission zur Integration der ausländischen Einwohner (Integrations-Kommission) nach Maßgabe des § 89 gebildet wird.


§ 89 Integrations-Kommission

(1) Die Integrations-Kommission ist eine zur dauernden Verwaltung und Beaufsichtigung eines einzelnen Geschäftsbereichs eingesetzte Kommission im Sinne des § 72. Sie besteht mindestens zur Hälfte aus sachkundigen Einwohnern, die von der Gemeindevertretung auf Vorschlag der Interessenvertretungen der Migranten gewählt werden. Für den Fall, dass Wahlvorschläge nicht in ausreichender Zahl abgegeben werden, soll die Gemeindevertretung Vorschläge machen. Für die Wählbarkeit zu dieser Personengruppe gilt § 86 Abs. 3 und Abs. 4 entsprechend. Die Hälfte der Gewählten soll weiblichen Geschlechts sein. Außerdem soll bei der Wahl nach Möglichkeit die Pluralität der ausländischen Einwohner im Sinne von § 84 Satz 1 berücksichtigt werden.

(2) Den Vorsitz der Integrations-Kommission führt der Bürgermeister gemeinsam mit einem von der Personengruppe der sachkundigen Einwohner gewählten Co-Vorsitzenden.

(3) Die Integrations-Kommission berät die Organe der Gemeinde in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen. § 88 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Integrations-Kommission tritt mindestens viermal im Jahr zusammen und berichtet dem Gemeindevorstand und der Gemeindevertretung einmal im Jahr über den Stand der Integration der ausländischen Einwohner.

Auszug § 88 Abs. 2
(2) Der Gemeindevorstand hat den Ausländerbeirat rechtzeitig über alle Angelegenheiten zu unterrichten, deren Kenntnis zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Der Ausländerbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen. Der Ausländerbeirat ist in allen wichtigen Angelegenheiten,
die ausländische Einwohner betreffen, zu hören. Gemeindevertretung und Gemeindevorstand können, Ausschüsse der Gemeindevertretung müssen in ihren Sitzungen den Ausländerbeirat zu den Tagesordnungspunkten hören, die Interessen der ausländischen Einwohner berühren. In allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen, kann der Ausländerbeirat Anträge an die Gemeindevertretung richten; § 58 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.

Quelle: Internetseite des Ausländerbeirates Hessen.

Zusatz / Interpretation  Webmaster => Gemäß §89 entspricht die Integrationskommission dem Ausländerbeirat gemäß §88.
Integrationskommission  = Ausländerbeirat

 

Landesausländerbeirat Hessen
 
 

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